Österreichische Lehrpläne

 

Lehrpläne der höheren technischen Lehranstalt

(ab September 1997)

 

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I. Allgemeines Bildungsziel
I.a Fachrichtungsübergreifende Bildungsziele
I.b Fachrichtungsspezifische Bildungsziele: Geographie und Wirtschafskunde
II. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
II.a Allgemeine Bestimmungen
II.b Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
II.c Bestimmungen über schulautonome Ausbildungsschwerpunkte
II.d Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen
III. Didaktische Grundsätze
III.a Lehrstoffaufbereitung
III.b Unterrichtsorganisation
III.c Unterrichtsprinzipien
IV. Lehrpläne für den Religionsunterricht
V. Gemeinsame Unterrichtsgegenstände:
Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen

Geographie und Wirtschaftskunde

 

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMEUNGEN, DIDAKTISCHEGRUNDSÄTZE UND GEMEINSEME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN

1. Allgemeines Bildungsziel

Ia. Fachrichtungsübergreifende Bildungsziele

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung (§§ 65 und 72 SchOG), die

befähigt. Zur Erfüllung der im Alltag, im Berufsleben oder im Studium gestellten Aufgaben soll der Absolvent einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt über Fachkompetenz (Kenntnis der mit dem Berufsfeld zusammenhängenden fachlichen Inhalte in Theorie und Praxis), Methodenkompetenz (Fähigkeit, Informationen zu beschaffen und Problemlösungen zu planen, geeignete Lösungsmethoden auszuwählen und durchzuführen), Sozialkompetenz (Fähigkeit zu Kooperation und Kommunikation, Teamfähigkeit) sowie Selbstkompetenz (Fähigkeit zu aktiver Lebens- und Berufsgestaltung, zu Selbstorganisation, Eigeninitiative und Weiterbildung) verfügen.

Im Sinne dieses umfassenden Kompetenzbegriffes soll der Absolvent der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt die im folgenden genannten Qualifikationen erreichen:

 

Ib. Fachspezifische Bildungsziele:

Geographie und Wirtschaftskunde

 

II. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN:

IIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 SchOG) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) , der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsgemäßen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

 

IIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereiche der Plichtgegenstände (ausgenommen ist der Plichtgegenstand "Religion") Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

  1. In jedem Plichtgegenstand kann die Verteilung der Wochenstunden (und entsprechend die Verteilung des Lehrstoffes) über die vorgesehenen Jahrgänge so verändert werden, daß für jeden Plichtgegenstand die Summe der festgelegten Wochenstunden und in jedem Jahrgang die Summe der Wochenstunden aller Plichtgegenstände gleich bleibt.
  2. Die Gesamtstundenwochenanzahl kann um durchschnittlich 2 Wochenstunden pro Jahrgang reduziert werden; die Reduktionen unterliegen der Einschränkung, daß pro Jahrgang bis zu drei Plichtgegenstände um je eine Wochenstunde verkürtzt werden können und jedes vorgesehenes Stundenausmaß mit wenigstens einer Wochenstunde erhalten bleibt. Von der Einschränkung ausgenommen sind die Plichtgegenstände allfälliger Ausbildungsschwerpunkte.
  3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind vorzusehen.
    a) zusätzliche Plichtgegenstände und/oder
    b) Erhöhung des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Plichtgegenständen.
  4. In jedem Jahrgang kann ein Plichtgegenstand mit einem bezüglichen Fachgebiet und Methodik verwandten Plichtgegenstand als zusammengefaßten Plichtgegenstände hervorgehen.
  5. Anstelle des Plichtgegenstandes Englisch kann eine andere lebende Fremdsprache festgeleget werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindliche Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

 

IIc. Bestimmungen über schulautonome Ausbildungsschwerpunkte:

Soweit die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen innerhalb einer Fachrichtung parallel geführte Jahrgänge, so können mehr als ein Ausbildungsschwerpunkt festgelegt werden, wobei die Mindestschüleranzahl für die Eröffnung eines schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes ab dem 2. Jahrgang 20, ab dem 3. Jahrgang 16 und ab dem 4. Jahrgang 12 beträgt. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festgelegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

 

IId. Bestimmungen bezüglich des Lehrstoff und Einstufung in die Lehrpflichtungsgruppen

(1)
Soweit man im Rahmen schulautonomer lehrplanbestimmungen indiesem Lehrplan nicht erhalteneUnterrichzsgegenstande geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält , haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten.Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungenein höeres Stundenausmaß vorgesehen wird , als für den Fall desNichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplanvorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben,Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundgesetze vorgenommen werden

(2)
Bei der schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände undbei der Veränderungbestehender Unterrichtsgegenstände ist auf dasfachliche Ausbildungsziel des Lehrplansund die folgenden Richtlinien zu achten :

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll allgemeineoder fachliche Kompetenzenerwerben,die die in den anderen Pfichtgegenständenvermitteln Haltungen,Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionalerErfordernisse vertiefen oder ergünzen.

Richtlinien für den Lehrstoff :
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nichtinnerhalb der lehrplanmäßigen vorausgesehenen Unterrichtsgegenständedurch entsprechende erhöhung des Stundenausmaßesabgedeckt werdenkönnen, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet “Fremdsprachen”:
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum PflichtgegenstandEnglisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischenGrundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I )

Fachgebiet “Persönlichkeitsbildung” :
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe §7 des Bundeslehrer-Lehrcerpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet ” Wirtschaft und Technik”:
Unterrichtsangebote ,die die wirtschaftliche Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftingenieurwesen , Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik ; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II ).

Fachgebiet “Recht und politische Bildung":
Unterrichtsangebote ,die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes bzw. die politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet "Umwelt":
Einführende Darstellung zur Ergänzung der technischen-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereich (Lehrverpflichtungsgruppe III)

Fachgebiet "Spezielle Fachtherorie":
Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (LehrverpflichtungsgruppeI).

Fachgebiet "Projekt":
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter inbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet "Allgemeine Fachtheorie":
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit den sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht - auch jahrgangsübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.

 

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

IIIa. Lehrstoffaufbereitung

Zur Erreichng des allgemeinen Bildungszieles soll von der Vorbilddung der Schüler ausgegangen werden und der Lehrstoff in praxisnaher Form nach den Erfordernissen der Fachrichtung ausgewählt werden.

Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation empfiehlt es sich, problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Gegenstandes sowie für die Entwicklung indisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.

Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, daß der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der jeweiligen Altersstufe entsprechend dargestellt wird. Einen wichtigen Beitrag azu bilden Unterrichtsmittel und Verständnishilfen, vor allem auch jene, die von den Lehrenden selbst hergestellt werden.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenabeit der Lehrer unerläßlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines

Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Gegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.

Die im allgemeinen Bildungsziel geforderte Anpassung des Unterrichts an den aktuellen stand der Technik setzt voraus, daß der Lehrer seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickelt. Dem Lehrplan kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.

IIIb. Unterrichtsorganisation

Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenformen erweisen sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und sollen so angelegt sein, daß sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Schüler beitragen. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Schüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernerfortschritt und spätere berufliche Arbeisformen wichtig.

Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten und Ferialpraktika fördern die Einsicht in technische und betrieblich-oranisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmas kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch mehrere Lehrende entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation dieser Lehrenden im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Schülerleistungen anzustreben ist.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichts einzelne Unterrichtsgegenstände in Form eines zusammenhängenden Unterrichtes angeboten werden.

IIIc. Unterrichtsprinzipien

Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind der Schule zusätzliche Aufgaben gestellt, die in den verlautbarten Unterrichtsprinzipien zusammengefaßt sind. Dazu gehören: die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die politische Bildung, die Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die Sexualerziehung, die Umwelterziehung, die Verkehrserziehhung, die umfassende Landesverteidigung sowie die Wirtschafts- und Konsumentenerziehung.

 

IV. Lehrpläne für den Religionsunterricht

Bekanntmachung gemäß Religionsunterrichtsgesetz.

V. Gemeinsame Unterrichtsgegenstände:

Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffs auf die Schulstufen

Geographie und Wirtschaftskunde

 

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I. Allgemeines Bildungsziel
I.a Fachrichtungsübergreifende Bildungsziele
I.b Fachrichtungsspezifische Bildungsziele: Geographie und Wirtschafskunde
II. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
II.a Allgemeine Bestimmungen
II.b Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
II.c Bestimmungen über schulautonome Ausbildungsschwerpunkte
II.d Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen
III. Didaktische Grundsätze
III.a Lehrstoffaufbereitung
III.b Unterrichtsorganisation
III.c Unterrichtsprinzipien
IV. Lehrpläne für den Religionsunterricht
V. Gemeinsame Unterrichtsgegenstände:
Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen

Geographie und Wirtschaftskunde

Gestaltet von Schülern im Rahmen des
Informatikunterrichts am
Kollegium Petrinum
Letzte Aktualisierung: 1.9.1998