(ab September 1997)
I. | Allgemeines Bildungsziel |
I.a | Fachrichtungsübergreifende Bildungsziele |
I.b | Fachrichtungsspezifische Bildungsziele: Geographie und Wirtschafskunde |
II. | Schulautonome Lehrplanbestimmungen |
II.a | Allgemeine Bestimmungen |
II.b | Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel |
II.c | Bestimmungen über schulautonome Ausbildungsschwerpunkte |
II.d | Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen |
III. | Didaktische Grundsätze |
III.a | Lehrstoffaufbereitung |
III.b | Unterrichtsorganisation |
III.c | Unterrichtsprinzipien |
IV. | Lehrpläne für den Religionsunterricht |
V. | Gemeinsame
Unterrichtsgegenstände: Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen Geographie und Wirtschaftskunde |
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMEUNGEN, DIDAKTISCHEGRUNDSÄTZE UND GEMEINSEME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung (§§ 65 und 72 SchOG), die
befähigt. Zur Erfüllung der im Alltag, im Berufsleben oder im Studium gestellten Aufgaben soll der Absolvent einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt über Fachkompetenz (Kenntnis der mit dem Berufsfeld zusammenhängenden fachlichen Inhalte in Theorie und Praxis), Methodenkompetenz (Fähigkeit, Informationen zu beschaffen und Problemlösungen zu planen, geeignete Lösungsmethoden auszuwählen und durchzuführen), Sozialkompetenz (Fähigkeit zu Kooperation und Kommunikation, Teamfähigkeit) sowie Selbstkompetenz (Fähigkeit zu aktiver Lebens- und Berufsgestaltung, zu Selbstorganisation, Eigeninitiative und Weiterbildung) verfügen.
Im Sinne dieses umfassenden Kompetenzbegriffes soll der Absolvent der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt die im folgenden genannten Qualifikationen erreichen:
Geographie und Wirtschaftskunde
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 SchOG) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) , der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsgemäßen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereiche der Plichtgegenstände (ausgenommen ist der Plichtgegenstand "Religion") Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindliche Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Soweit die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen innerhalb einer Fachrichtung parallel geführte Jahrgänge, so können mehr als ein Ausbildungsschwerpunkt festgelegt werden, wobei die Mindestschüleranzahl für die Eröffnung eines schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes ab dem 2. Jahrgang 20, ab dem 3. Jahrgang 16 und ab dem 4. Jahrgang 12 beträgt. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festgelegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
(1)
Soweit man im Rahmen schulautonomer lehrplanbestimmungen indiesem
Lehrplan nicht erhalteneUnterrichzsgegenstande geschaffen werden
oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser
Lehrplan keinen Lehrstoff enthält , haben die schulautonomen
Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu
enthalten.Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungenein
höeres Stundenausmaß vorgesehen wird , als für den Fall
desNichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem
Lehrplanvorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen
Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und
Lehraufgaben,Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundgesetze
vorgenommen werden
(2)
Bei der schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände undbei
der Veränderungbestehender Unterrichtsgegenstände ist auf
dasfachliche Ausbildungsziel des Lehrplansund die folgenden
Richtlinien zu achten :
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll allgemeineoder fachliche
Kompetenzenerwerben,die die in den anderen
Pfichtgegenständenvermitteln Haltungen,Kenntnisse und
Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionalerErfordernisse
vertiefen oder ergünzen.
Richtlinien für den Lehrstoff :
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die
nichtinnerhalb der lehrplanmäßigen vorausgesehenen
Unterrichtsgegenständedurch entsprechende erhöhung des
Stundenausmaßesabgedeckt werdenkönnen, sind folgende
zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:
Fachgebiet Fremdsprachen:
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum
PflichtgegenstandEnglisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und
der didaktischenGrundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I )
Fachgebiet Persönlichkeitsbildung :
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch
allgemeinbildende musische oder berufsbezogene
Unterrichtsangebote. (hinsichtlich der Einstufung in
Lehrverpflichtungsgruppe siehe §7 des
Bundeslehrer-Lehrcerpflichtungsgesetzes.)
Fachgebiet Wirtschaft und Technik:
Unterrichtsangebote ,die die wirtschaftliche Bildung in
Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen
(Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche
Wirtschaftingenieurwesen , Elektronische Datenverarbeitung und
Organisation sowie Betriebstechnik ; sonst
Lehrverpflichtungsgruppe II ).
Fachgebiet Recht und politische Bildung":
Unterrichtsangebote ,die die rechtlichen Pflichtgegenstände
vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines
Handwerks oder gebundenen Gewerbes bzw. die politische Bildung
vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet "Umwelt":
Einführende Darstellung zur Ergänzung der
technischen-naturwissenschaftlichen Bildung in
allgemein-naturwissenschaftlichen Bereich
(Lehrverpflichtungsgruppe III)
Fachgebiet "Spezielle Fachtherorie":
Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende
oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem
Charakter (LehrverpflichtungsgruppeI).
Fachgebiet "Projekt":
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende
Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter
inbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen
mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen
(Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet "Allgemeine Fachtheorie":
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt
der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt
werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die
gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit den
sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert
werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht -
auch jahrgangsübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.
Zur Erreichng des allgemeinen Bildungszieles soll von der Vorbilddung der Schüler ausgegangen werden und der Lehrstoff in praxisnaher Form nach den Erfordernissen der Fachrichtung ausgewählt werden.
Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation empfiehlt es sich, problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Gegenstandes sowie für die Entwicklung indisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.
Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, daß der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der jeweiligen Altersstufe entsprechend dargestellt wird. Einen wichtigen Beitrag azu bilden Unterrichtsmittel und Verständnishilfen, vor allem auch jene, die von den Lehrenden selbst hergestellt werden.
Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenabeit der Lehrer unerläßlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines
Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Gegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.
Die im allgemeinen Bildungsziel geforderte Anpassung des Unterrichts an den aktuellen stand der Technik setzt voraus, daß der Lehrer seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickelt. Dem Lehrplan kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.
Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenformen erweisen sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und sollen so angelegt sein, daß sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Schüler beitragen. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Schüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernerfortschritt und spätere berufliche Arbeisformen wichtig.
Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten und Ferialpraktika fördern die Einsicht in technische und betrieblich-oranisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.
Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmas kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch mehrere Lehrende entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation dieser Lehrenden im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Schülerleistungen anzustreben ist.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichts einzelne Unterrichtsgegenstände in Form eines zusammenhängenden Unterrichtes angeboten werden.
Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind der Schule zusätzliche Aufgaben gestellt, die in den verlautbarten Unterrichtsprinzipien zusammengefaßt sind. Dazu gehören: die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die politische Bildung, die Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die Sexualerziehung, die Umwelterziehung, die Verkehrserziehhung, die umfassende Landesverteidigung sowie die Wirtschafts- und Konsumentenerziehung.
Bekanntmachung gemäß Religionsunterrichtsgesetz.
Geographie und Wirtschaftskunde
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Gestaltet von Schülern im Rahmen des Informatikunterrichts am Kollegium Petrinum |
Letzte Aktualisierung: 1.9.1998 | |