Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind unkörperliche Gegenstände, die in der Bilanz nur aktiviert (=auf der Aktivseite der Bilanz angesetzt) werden dürfen, wen sie von einem Dritten entgeltlich erworben wurden. Für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungsverbot.
  1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte (z.B. Energieversorgungsrecht, Ausgaben für Markenrechte)

  2. Geschäfts- oder Firmenwert (beim Erwerb eines Unternehmens kann der Teil des Kaufpreises, der das Eigenkapital des erworbenen Unternehmens übersteigt, aktiviert werden)

  3. Geleistete Anzahlungen ( im Zusammenhang mit dem Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen)

 

Inhalt: MMag. Leitner Martin & Mag. Reitinger Ernst
Layout: Mag. Koller Alfons & MMag. Leitner Martin
EcoWeb-Projekt: Modul Bilanz - Gesponsert aus Mitteln des BMBWK, Linz 09/04