Abschreibung

Unter Abschreibung versteht man diejenigen Aufwendungen, die der Erfassung der Wertminderungen des Anlage- und Umlaufvermögens durch z.B. Verschleiß oder technische Veralterung dienen. Durch die planmäßige Abschreibungen werden die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung verteilt. Außerordentliche Wertminderungen werden durch außerplanmäßige Abschreibungen erfasst (z.B. Zerstörung durch Feuer).

Grundlage für die Berechnung der planmäßigen Abschreibung sind die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten . Diese Kosten werden auf die Jahre verteilt, die das entsprechende Wirtschaftsgut zur Verwendung bestimmt ist.

Planmäßige Abschreibung = Wert der Anschaffung bzw. Herstellung / geplante Nutzungsdauer.

Dabei handelt es sich um eine lineare Abschreibung, d.h. jedes Jahr wird mit dem gleichen Abschreibungsbetrag belastet. Handelsrechtlich sind auch andere Abschreibungsmethoden zulässig (z.B. degressive oder progressive Abschreibung), steuerrechtlich ist jedoch nur die lineare Abschreibung erlaubt.

 

Inhalt: MMag. Leitner Martin & Mag. Reitinger Ernst
Layout: Mag. Koller Alfons & MMag. Leitner Martin
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